Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vergütung, Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise, zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

Das Entgelt ist dem Anbieter bei Erhalt der Ware in bar zu entrichten.

Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

Sofern die Parteien im Vorfeld die Verarbeitung einer bestimmten Mindestmenge vereinbart haben, so kann der Anbieter, für den Fall, dass diese Mindestmenge mit den vom Kunden gestellten Rohstoffen nicht erreicht wird, für seine Tätigkeit die Vergütung verlangen, welche bei Erreichen der Mindestmenge entstanden wäre.

Der Anbieter kann eine Vorauszahlung in Höhe der Vergütung für eine vereinbarte Mindestmenge verlangen.

1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.

1.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem, unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen, Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.

1.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen und Produkten, insbesondere an von Ihm gelieferten Material, wie z.B. Verpackung, Kartonage etc., bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für welche gegebenenfalls berechtigte Mängeleinbehalte gemäß 1.3. Satz 2 zu berücksichtigen sind.

Weiterhin behält sich der Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Dritte, welche vor vollständiger Zahlung Besitz an den Waren erlangen.

Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden, diesem die weitere Nutzung der Produkte und Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Produkte oder Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme dieser kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch den Anbieter.

Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

1.5 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung, fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

1.6 Feste Leistungstermine sind auschließlich schriftlich zu vereinbaren und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung des Anbieters als vereinbart. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

1.7 Für den Fall, dass der Kunde einen fest vereinbarten und bestätigten Leistungstermin später als 21 Tage vor dem Termin absagt und kein entsprechender Ausweichtermin vereinbart werden kann, hat der Anbieter einen Anspruch auf eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% der Vergütung für die vereinbarte Mindestmenge.

2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

2.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter, soweit erforderlich, zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Kunde bei der Leistung des Anbieters, durch Befüllung des Förderbandes und Abtransport der Ware mitzuwirken.

2.2 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel, sowie Wasser- und Stromversorgung, auf eigene Rechnung zur Verfügung.

2.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben sollen, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des behaupteten Mangels.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

2.4 Die Verwendung von Bild- oder Filmaufnahme der Tätigkeit des Anbieters im öffentlichen Bereich (z.B. Presse, Internet, TV) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters und ist ansonsten nicht gestattet.

3. Störungen bei der Leistungserbringung

3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich der Witterung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

Termine gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Anbieter als vereinbart.

3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4. Sachmängel und Aufwandsersatz

4.1 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

4.2 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
a) er auf Grund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch 2.2, 2.3 und 5.2) anfällt.

4.3 Für die Beschaffenheit oder Qualität von Materialien oder Rohstoffen (z.B. Früchte), welche vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, trägt allein dieser die Haftung. Bei der Verwendung solcher Materialien oder Stoffen, haftet der Anbieter nicht für die Qualität der daraus oder damit hergestellten Waren. Eine Produkthaftung des Anbieters für Waren, welche aus vom Kunden gelieferten Rohstoffen hergestellt werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Rechtsmängel

5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.

Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.

5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Der Anbieter und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

5.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

5.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend 4.2. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt 6. ergänzend, für zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt 4.3 entsprechend.

6. Allgemeine Haftung des Anbieters

6.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets
a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

6.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Für die Verjährung gilt 4.2 entsprechend. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß 6.2.

6.4 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt 6.1 bis 6.4 entsprechend.

7. Sonstiges

7.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

7.2 Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden.
Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB des Anbieters.

7.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

7.4 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, juristischen Personen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

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